Satzung der politischen Partei "Partei für Österreich" 
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.04.2023 in Wien.
§ 1 Name und Sitz der Partei
(1) Die Partei führt den Namen "Partei für Österreich". Ihre für die Wahlgänge erforderliche 
Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.
§2 Zweck der Partei
(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere 
durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich auf Basis der 
Österreichischen Bundesverfassung und der Prinzipien von, Freiheit, Heimat, Werte und Traditionen, 
sowie die Wiederherstellung und Sicherstellung von einem Freien, Selbstbestimmten, Gerechten, 
Sicheren, wirtschaftlich und sozial starken Österreichischen Nationalstaates, zu beeinflussen.
(2) Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei eine Volksabstimmung über den 
Austritt Österreichs aus der Europäischen Union, durchzuführen, damit bei positivem Ausgang Artikel 
50(1) EUV, beschlossen werden kann.
§3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden, natürliche Personen, 
soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und österreichische Staatsbürgerschaft 
besitzen. 
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt 
wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod 
des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied 
ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt 
auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß §2 der Statuten verletzt oder 
andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§6 Mitgliedsbeitrag/Parteispenden
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand.
(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet.
(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen 
Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.
§7 Organe der Partei
Organe der Partei sind
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter einem Finanzreferenten sowie bis zu 
drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die 
Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen.
(2) Die Partei wird nach außen vom Obmann allein vertreten. Im Fall einer Verhinderung des 
Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des 
Obmannes und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom 
ältesten Parteimitglied. Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der 
Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame 
Geschäftsführungsbefugnis und/ oder Bankvollmacht erteilen.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. 
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, es sei denn, er tritt 
vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der 
Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (zb. 
Nationalratswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, 
die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Obmann kann zu seiner 
Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen. Scheidet ein 
Mitglied des Vorstandes aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so 
kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Parteimitglieder ein 
Ersatzmitglied, das ehest möglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu bestellen 
ist.
§9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen 
stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch 
mindestens einmal jährlich.
(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Aufnahme weiterer Mitglieder; 
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung 
der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; 
Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über die Satzungsänderungen 
und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand 
auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, 
Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Veranstaltungen der Partei persönlich 
teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten 
informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die 
Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen 
Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sowie auch der gesamte Vorstand, sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach 
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch 
erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und Beschlüsse der Organe zu beachten.
(6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der 
Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 
§11 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei 
Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die 
Tagesordnung bezeichnen. 
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte 
Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle 
von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei 
auszusprechen.
§12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der 
Parteimitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der 
gültig abgegebenen Stimmen. 
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 
2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere 
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte 
Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig.
§13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei 
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine 
Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des an Jahren ältesten Parteimitglieds.
§14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere 
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen bzw. eine Abschrift zu verlangen.
§15 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren 
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle 
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das 
Ergebnis der Überprüfung, schriftlich und mündlich zu berichten. 
§16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart 
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter 
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben macht der andere 
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten 
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden des 
Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Person des dritten Mitglieds des 
Schiedsgerichtes nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom Obmann bestellt. Das 
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher 
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen 
Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.
§17 Auflösung der Partei
(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen 
Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen 
hat. 
§18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral 
zu verstehen.
